Sektoren-Vergaberichtlinie

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Amtsblatt Nr. L 134 vom 30/04/2004, S. 001 - 113

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Übersicht

Die Sektoren-Vergaberichtlinie ist eine Neufassung der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die notwendig ist, um den Forderungen nach Vereinfachung und Modernisierung zu entsprechen. Die Umsetzung der Vergaberichtlinie erfolgt in Österreich durch das Bundesvergabegesetz (BVerG).

Inhalt

Die Sektoren-Vergaberichtlinie beschreibt die Anwendung und die Auswahl von Vergabeverfahren, z.B. Bekanntmachungs- und Mitteilungsfristen, Auswahl der Teilnehmer, Vorschriften über die Transparenz, usw.

Im Vergleich zur Richtlinie 93/38/EWG werden in die Neufassung dieser Richtlinie auch Beschaffungen der Telekommunikationsdienste (Sprachtelefon-, Mobilfunk-, Satellitenkommunikation- und Funkrufdienste) einbezogen. Ebenso wird der Einsatz moderner, elektronischer Beschaffungssysteme behandelt.

Anwendungsbereich

Die Vergaberichtlinie ist anzuwenden auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge die von öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Unternehmen (von einem Staat, einer Gebietskörperschaft, einer Einrichtung öffentlichen Rechts oder von Verbänden aus diesen Körperschaften und Einrichtungen) erteilt werden.

Folgende Tätigkeitsbereiche fallen in den Gültigkeitsbereich der Richtlinie:

  • Gas, Wärme und Elektrizität: Bereitstellung und Einspeisung in Netze,
  • Wasser: Bereitstellung und Einspeisung; Wasserbauvorhaben, Ableitung und Klärung von Abwässern,
  • Verkehrsleistungen: Bereitstellung oder Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen (Schiene, Straßenbahn, Bus,…),
  • Postdienste: Bereitstellung von Postdiensten (Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen) sowie taxativ angeführte andere Dienste,
  • Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie
  • Bereitstellung von Häfen und Flughäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- und Binnenschifffahrtsverkehr.

Ein weiteres Kriterium ist, dass das Auftragsvolumen einen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Dieser liegt bei € 499 000 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und € 6 242 000 bei Bauaufträgen.

Für welche Unternehmen die Richtlinie Gültigkeit findet ist in den Anhängen I bis IX angeführt.