Bauproduktenrichtlinie
Bauproduktenrichtlinie
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
Amtsblatt Nr. L 040 vom 11/02/1989, S. 0012 – 0026
Volltext (inkl. Änderungen lt. Richtlinie 93/68/EWG; pdf, 230 KB)
Allgemeines
Eine Reihe europäischer Normen dient der Umsetzung einer der wesentlichsten Richtlinien für den Bausektor, der Bauproduktenrichtlinie.
Sie ist eine „Richtlinie des neuen Ansatzes“ (New Approach). Das bedeutet, dass in der Richtlinie selbst nur mehr Ziele vorgegeben werden. Im Falle der Bauproduktenrichtlinie sind das die sechs wesentlichen Anforderungen die ein Bauwerk erfüllen muss.
Welche Kriterien zur Erfüllung der sechs wesentlichen Anforderungen eingehalten werden müssen, wird durch harmonisierte europäische Produktnormen detailliert festgelegt.
Dass ein Bauprodukt die sechs wesentlichen Anforderungen erfüllt und die Nachweisverfahren aller relevanten EU-Richtlinien eingehalten wurden zeigt der Hersteller durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung an.
Sie betrifft Bauprodukte, die nationalen Vorschriften und Gesetzen unterworfen sind und verweist auf „technische Spezifikationen“, das sind „harmonisierte Europäische Normen“ oder „Europäische technische Zulassungen“ (mit oder ohne Leitlinien).
Die Bauproduktenrichtlinie ermöglicht die Beibehaltung bestehender unterschiedlicher Schutzniveaus in den Mitgliedsstaaten. Die Umsetzung in Österreich erfolgte durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze.
EUROCODES und die Bauproduktenrichtlinie
Infografik "Bauproduktenrichtlinie - Normen - CE-Kennzeichnung" (pdf, 30 KB)
Detailinformationen
Bauproduktenrichtlinie und Normen
Durchführung der CE-Kennzeichnung
Bedeutung der CE-Kennzeichnung
mehr Info zu „New Approach Richtlinien“
Zusammenfassung
